Korruptionsbekämpfung
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) regelt Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption. Die Transparenz- und Dokumentationspflichten verpflichten Mandatsträger (u.a. Bürgermeister, Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) zur Offenlegung von wirtschaftlichen Interessen. Konkret verlangt § 16 KorruptionsbG, dass der nach diesem Gesetz verpflichtete Personenkreis dem Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) schriftlich Auskunft zu geben haben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
- die Mitglieder in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 2 und Abs. 2 Landesorganisationsgesetz genannten Behörden und Einrichtungen
- die Mitgliedschaft in Organen und sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
- die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
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